Die Lager sind leer, die Halbfertigprodukte stecken im Container in Schanghai, die Endkunden in den Benelux-LΓ€ndern drΓ€ngen auf die termingerechte Auslieferung β und dazwischen steht das Schweizer Unternehmen, bei dem die Buchhaltung und das Marketing im Homeoffice sitzen. Die BeschΓ€ftigten in der Produktion kΓΆnnten zwar arbeiten β aber die Halbfertigprodukte fehlen. Das Problem ΓΌberall ist das Coronavirus, die dadurch verursachte Covid-19-Lungenkrankheit und die dadurch entstehenden Unterbrechungen der Lieferketten.
Β«Der Kunde erhΓ€lt aufgrund der Corona-Krise von seinem Lieferanten keine Ware mehr und hat deshalb einen Betriebsunterbruch Β», erklΓ€rt Mobiliar-Sprecher JΓΌrg Thalmann. Β«Hier kommt dann der sogenannte RΓΌckwirkungsschaden zum Zug. Dasselbe gilt bei Feuer- und ElementarschΓ€den, wenn beispielsweise das GeschΓ€ft des Lieferanten gebrannt hat und er deshalb nicht liefern kann.Β» Diese Deckung kommt beidseitig zum Zug. Β«Das heisst, auch wenn etwa der Kunde β das Restaurant β unserem Kunden β dem LebensmittelhΓ€ndler β die Ware nicht mehr abnimmt, da die Restaurants geschlossen sind und darum keine Ware mehr beziehenΒ», so Thalmann weiter. Β«Auch hier kommt der RΓΌckwirkungsschaden zur Anwendung.Β»