Die Schweizer Sanktionen gegen Russland gelten seit der Inkraftsetzung der Verordnung ΓΌber Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (Β«Ukraine-VerordnungΒ») im MΓ€rz 2022. Inzwischen hat die Schweiz das 18. EU-Sanktionspaket umgesetzt. Diese laufende Anpassung des komplexen Sanktionskatalogs birgt fΓΌr Schweizer Unternehmen erhebliche rechtliche und reputative Risiken sowie operative Herausforderungen. Dies betrifft auch die Assekuranz.
Die Herausforderungen fΓΌr (RΓΌck-)Versicherer sind in drei schwer zu automatisierenden Bereichen akut. Das betrifft zunΓ€chst das Verbot der Entgegennahme von Einlagen: Art. 20 der Ukraine-Verordnung untersagt die Annahme von Einlagen ab 100'000 Franken von russischen StaatsangehΓΆrigen sowie von natΓΌrlichen und juristischen Personen mit russischer AnsΓ€ssigkeit oder von russisch kontrollierten Firmen ausserhalb der Schweiz des EuropΓ€ischen Wirtschaftsraums (EWR).
Als russisch kontrolliert gelten Unternehmen, die direkt oder indirekt zu ΓΌber 50 Prozent im Eigentum oder unter der Kontrolle russischer Personen stehen. Laut der Β«Auslegungshilfe SanktionsmassnahmenΒ» des Staatssekretariats fΓΌr Wirtschaft (Seco) gilt dies auch fΓΌr Lebensversicherungen (3a-Produkte inklusive). Versicherer mΓΌssen daher vor Vertragsabschluss den Wohnsitz, die EigentumsverhΓ€ltnisse sowie zusΓ€tzliche StaatsangehΓΆrigkeiten und Aufenthaltsrechte prΓΌfen.
Zweitens bestehen die Herausforderungen beim Verbot der Γberweisung oder ZurverfΓΌgungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemΓ€ss Art. 15 Abs. 2 beziehungsweise von Transaktionen mit bestimmten Gegenparteien nach Art. 24 und Art. 27 der Ukraine-Verordnung: Versicherer dΓΌrfen keine Gelder an im Anhang 8 der Ukraine-Verordnung genannte Personen auszahlen. Ebenso sind GeschΓ€fte mit russischen staatseigenen Unternehmen gemΓ€ss Anhang 15 verboten.
Auch Transaktionen mit KlΓ€gern russischer Schiedsverfahren, im Zusammenhang mit Kryptodienstleistungen und mit Banken, die bestimmte NachrichtenΓΌbermittlungsdienste fΓΌr den Zahlungsverkehr nutzen, sind untersagt. Versicherer mΓΌssen darum sorgfΓ€ltig prΓΌfen, ob ihre Kundinnen und Kunden unter Kontrolle aufgelisteter Parteien stehen oder in deren Auftrag handeln beziehungsweise ob sie direkt oder indirekt von diesen Verboten betroffen sind.
Drittens stellen auch die HandelsbeschrΓ€nkungen gemΓ€ss Art. 2a bis14e der Ukraine-Verordnung eine besondere Herausforderung dar. Die BeschrΓ€nkungen des Handels betreffen ebenfalls Dienstleistungen in Verbindung mit sanktionierten GΓΌtern. Sprich: Die (RΓΌck-)Versicherung dieser GΓΌter ist verboten.
Folgen von VerstΓΆssen
Das Seco ist fΓΌr die Umsetzung der Sanktionsverordnungen zustΓ€ndig. VerstΓΆsse gegen die Ukraine-Verordnung kΓΆnnen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fΓΌnf Jahren nach sich ziehen, wobei bereits leichtere VerstΓΆsse zu Bussen bis zu 100β000 Franken fΓΌhren kΓΆnnen. Weiter drohen Beschlagnahmungen oder Einziehungen durch das Seco. Zudem kann auch die EidgenΓΆssische Finanzmarktaufsicht (Finma), welche die Einhaltung der Sanktionsgesetze im Finanzbereich ΓΌberwacht, aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen.
Stellt die Finma zum Beispiel im Zusammenhang mit Sanktionen ein ungenΓΌgendes Risikomanagement fest, kann sie gemΓ€ss Versicherungsaufsichts- und Finanzmarktaufsichtsgesetz β je nach Schwere β Verfahren einleiten, Untersuchungsbeauftragte einsetzen, Berufs- und TΓ€tigkeitsverbote aussprechen oder die Bewilligung entziehen. Stets vorbehalten bleiben schliesslich auch strafrechtliche Sanktionen gegen die beteiligten Personen und Unternehmen, wobei die Finma mit den StrafbehΓΆrden zusammenarbeitet.
Mindestens so schwer wie diese drastischen rechtlichen Konsequenzen wiegen nach unserer Erfahrung aber auch ReputationsschΓ€den sowie der interne und externe Aufwand fΓΌr diesbezΓΌgliche Untersuchungen und Aufarbeitungen von VerstΓΆssen.
Die Schweizer Versicherer sind in einer neuen RealitΓ€t angekommen: Die Schweizer Sanktionen gegen Russland werden auf absehbare Zeit bleiben. Deren KomplexitΓ€t, Umfang und stΓ€ndige Anpassungen fordern die Compliance-Funktionen betrΓ€chtlich. Die elektronische ΓberprΓΌfung von Namen anhand der Sanktionslisten reicht nicht (mehr).
Die Versicherer sollten ihre sanktionsrelevanten GeschΓ€ftsprozesse und Compliance-Management-Systeme grΓΌndlich ΓΌberprΓΌfen und stΓ€ndig weiterentwickeln. Nur so kΓΆnnen sie ihre Sorgfaltspflichten erfΓΌllen, Sanktionen vermeiden und letztlich ihre Reputation wahren. HierfΓΌr ist externe Expertise oft unerlΓ€sslich. Auf Versicherungsregulierung spezialisierte Unternehmensberatungen verzeichnen dementsprechend steigende Anfragen.