VVG Art. 3 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
1. Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verstΓ€ndlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermΓΆglicht, ΓΌber die seine IdentitΓ€t des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Er muss informieren ΓΌber:
- a. die versicherten Risiken;
- b. den Umfang des Versicherungsschutzes und darΓΌber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt;
- c. die geschuldeten PrΓ€mien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers;
- d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;
- e. die fΓΌr die Γberschussermittlung und die Γberschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und VerteilungsgrundsΓ€tze und -methoden;
- f. die RΓΌckkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rΓΌckkaufsfΓ€higen Lebensversicherung im Falle des RΓΌckkaufs verbundenen wesentliche Kostenarten;
- g. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie EmpfΓ€nger und Aufbewahrung der Daten.
- h. das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie ΓΌber Form und Frist des Widerrufs;
- i. eine Frist fΓΌr das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1;
- j. die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den FΓ€llen, in denen das befΓΌrchtete Ereignis wΓ€hrend der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt;
2. Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu ΓΌbergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.
Was heisst das fΓΌr den Vertrieb?
- Als gebundener Vermittler und Vertreter des Versicherungsunternehmens tragen sie diese Informationspflichten mit.
- Insbesondere das Widerrufsrecht ist neu Gegenstand jedes BeratungsgesprΓ€chs.
- Die erweiterte VerjΓ€hrungsfrist von 5 Jahren trΓ€gt im BeratungsgesprΓ€ch ebenfalls zur Transparenz bei.
- Indem Berater ΓΌber Unterschiede zwischen Summen- und Schadenversicherung, ΓΌber RΓΌckkaufs- und Umwandlungswerte verstΓ€ndlich informieren, gewinnen sie GlaubwΓΌrdigkeit und Vertrauen.
- Als seriΓΆser und kompetenter Versicherungsberater ist es nach wie vor eine SelbstverstΓ€ndlichkeit, seine Kunden transparent und vollstΓ€ndig zu informieren.