VVG Art. 60 Gesetzliches Pfandrecht des geschΓ€digten Dritten
An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschΓ€digte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschΓ€digten Dritten auszurichten. Dem geschΓ€digten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfΓ€llig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenΓΌber dem Versicherungsunternehmen zu.
Das Versicherungsunternehmen ist fΓΌr jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkΓΌrzt, verantwortlich.
Der geschΓ€digte Dritte kann in FΓ€llen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zustΓ€ndigen AufsichtsbehΓΆrde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben ΓΌber Art und Umfang des Versicherungsschutzes.
Wichtig zu wissen fΓΌr den Vertrieb:
Dem geschΓ€digten Dritten steht ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer des SchΓ€digers zu.
Bei fakultativen Haftpflichtversicherungen kann der Versicherer Einreden wegen GrobfahrlΓ€ssigkeit, vorsΓ€tzlicher Verursachung, Verletzung von Obliegenheiten oder unterbliebener PrΓ€mienzahlung entgegenhalten; bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen jedoch nach wie vor nicht.
Die Versicherungsbestimmungen werden bei allen Versicherungsgesellschaften entsprechend angepasst.
Der Anspruchssteller kann gegen den SchΓ€diger oder gegen dessen Versicherer oder gegen beide klagen.
Das direkte Forderungsrecht fΓΌhrt tendenziell zu mehr Fallbearbeitungen bei den Versicherungsgesellschaften. Dies kann kosten- und prΓ€mientreibend wirken.