Abo
VVG

Teilrevision VVG: Art. 28a Gefahrsminderung

Teilrevision VVG – Inkraftsetzung per 01.01.2022. Diese Woche behandeln wir den Art. 28a: Gefahrsminderung.

Teilrevision VVG: Art. 28a Gefahrsminderung
Teilrevision VVG: Art. 28a GefahrsminderungGetty Images/EyeEm

Werbung

Art. 28a Gefahrsminderung

  1. Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermΓΆglicht, zu kΓΌndigen oder eine PrΓ€mienreduktion zu verlangen.
  2. Lehnt das Versicherungsunternehmen eine PrΓ€mienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermΓΆglicht, zu kΓΌndigen.
  3. Die PrΓ€mienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam.

Was heisst das fΓΌr den Vertrieb?

  • PrimΓ€r ist wichtig, dass der Berater ΓΌber diese Bestimmung Bescheid weiss.
  • Im Alltag sollte diese Bestimmung keine Schwierigkeiten bereiten.
  • Solche Mitteilungen sind wie gewohnt zΓΌgig und kundengerecht behandeln.
  • Insbesondere im KMU-Segment kann sich der Versicherungsberater als wertvoller Partner des Kunden profilieren. Im regelmΓ€ssig stattfindenden BeratungsgesprΓ€ch analysiert er die Risiko- und Versicherungssituation und leitet gemeinsam mit dem Kunden davon notwendige Massnahmen ab.

Werbung