VVG Art. 3 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
1. Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die seine Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Er muss informieren über: 2. Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.