Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 in fünf Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.
Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Was heisst das für den Vertrieb?
Auch wenn diese Bestimmung keine direkten Auswirkungen auf den Verkauf hat, muss man als kompetenter Berater darüber Bescheid wissen.
Situativ soll man den Versicherungsnehmer oder Geschädigten proaktiv informieren und ihn zur Geltendmachung seiner Ansprüche beratend unterstützen.
Auch die Schadenmitarbeitenden tragen so ihren Anteil zur Kundenzufriedenheit bei.