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Teilrevision des VAG

Bundesrat stΓ€rkt den Versicherungsstandort Schweiz

Die Regierung hat die Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung in Kraft gesetzt.

Bundesrat setzt Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung in Kraft.
Bundesrat setzt Teilrevision desΒ Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung in Kraft.Keystone

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Der Bundesrat hat VerΓ€nderungen bei den Vorschriften fΓΌr die Versicherungsbranche vorgenommen. Am 2. Juni verabschiedete die Regierung bei Privatversicherungen die Anpassungen der Aufsichtsverordnung (AVO). Zudem hat der Bundesrat das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zusammen mit der revidierten AVO per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt, wie der Bund in einem CommuniquΓ© mitteilte.

Versichertenschutz wird gestΓ€rkt

In seiner aktuellen Fassung ist das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG seit 1. Januar 2006 in Kraft. Am 18. MΓ€rz 2022 hatten die eidgenΓΆssischen RΓ€te die erste grosse Revision dieses zentralen Gesetzes fΓΌr die Versicherungsbranche verabschiedet.
Die Teilrevision des VAG stΓ€rkt insbesondere den Versichertenschutz sowie die WettbewerbsfΓ€higkeit und die InnovationsfΓ€higkeit des Versicherungsstandortes Schweiz. Neu profitieren kleinere Versicherungsunternehmen von Aufsichtserleichterungen, wenn sie sich an Mindestanforderungen halten.
Ferner wurden die gesetzlichen Grundlagen zum Vermittlerrecht ΓΌberarbeitet. Auch das Sanierungsrecht wurde so verbessert, dass der Kundenschutz gestΓ€rkt wird, wie es weiter hiess.
Die revidierte AVO setzt die neuen gesetzlichen Vorgaben um. Zudem werde der bisher durch die EidgenΓΆssische Finanzmarktaufsicht Finma geregelte Swiss Solvency Test (SST), der die Kapitalisierung eines Versicherungsunternehmens beurteilt, neu in der AVO verankert, schrieb der Bundesrat.

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Wichtige Γ„nderungen im Überblick

Das revidierte VAG-Gesetz umfasst unter anderem folgende wichtige Γ„nderungen:
  • EinfΓΌhrung eines Sanierungsrechts fΓΌr Versicherungsunternehmen – und damit eine Alternative zum Konkurs
  • Gesetzliche Verankerung der Bestimmungen zur SolvabilitΓ€t
  • Aufsichtserleichterungen im B2B-Bereich, die die RΓΌckversicherung und Firmenkunden betreffen
  • FΓΆrderung von Innovation und Anpassung bezΓΌglich des versicherungsfremden GeschΓ€fts
  • Ausbau des Kundenschutzes im Nachgang zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) 

    (awp/svv/hzi/mig)

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