Viele Unternehmen führen ihre eigene Pensionskasse aus historischer Überzeugung: Nähe zur Belegschaft, Einfluss auf Leistungen und Anlagestrategie, unternehmerische Verantwortung. Doch Autonomie ist kein Selbstzweck. Mit steigenden Anforderungen an Governance, Risikomanagement, IT und Aufsicht stellt sich die Frage, ob der Eigenbetrieb noch tragfähig ist. Der Markttrend ist deutlich: Die Zahl eigenständiger Vorsorgeeinrichtungen nimmt jedes Jahr um mehrere Prozentpunkte ab. Gründe sind regulatorische Anforderungen, Komplexität und auch leistungsfähige Anschlusslösungen. Teilautonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bieten Skaleneffekte, professionelle Governance, moderne Administration und einen kollektiveren Umgang mit Risiken. Für kleinere und mittlere autonome Kassen wird die Standortbestimmung zur Pflicht.
Doch die Diskussion wird oft zu grob geführt. Es geht nicht einfach um autonome Pensionskasse versus Sammelstiftung. Entscheidend ist, welche Elemente der Autonomie in einer teilautonomen Anschlusslösung erhalten bleiben. Autonomie verschwindet nicht zwingend; sie verändert ihre Form. Aus institutioneller Selbstständigkeit wird begrenzte Individualisierung innerhalb einer Sammelstiftung.
Kriterien für die Eigenständigkeit
Am Anfang steht eine nüchterne Analyse. Besonders bei Kassen mit rund 100 bis 400 Millionen Franken Bilanzsumme stellt sich die Frage, ob der Eigenbetrieb noch genügend Mehrwert schafft. Autonomie ist dort möglich, muss aber gut begründet sein: durch kritische Masse, Risikofähigkeit, tiefe Kosten, solide Reserven, ausgewogene Demografie, starke Governance und eine klare strategische Funktion. Hinzu kommen operative Faktoren: Investitionen in IT, Cybersicherheit, Datenqualität und Administration, Provider-Lösungen am Ende ihres Lebenszyklus sowie personelle Engpässe in Verwaltung, Stiftungsrat und Schlüsselfunktionen. Was früher intern getragen wurde, wird heute anspruchsvoller.
Wer eine Stiftung auflöst, startet kein administratives Wechselprojekt, sondern ein reguliertes Transformationsverfahren. Es umfasst Stiftungs- und Aufsichtsrecht, BVG, Teilliquidation, Vermögensübertragung, Rentnerbestände, Steuerfragen, Kommunikation und Governance. Die Wahl der Anschlusslösung ist deshalb kein reiner Offertenvergleich. Entscheidend ist die strukturelle Aufnahmefähigkeit der Zielstiftung. Diese zeigt sich auf drei Ebenen. Erstens auf der Passivseite: Relevant sind Vorsorgepläne, Beiträge, Umwandlungssätze, Besitzstände und Rentenverpflichtungen. Je nach Sammelstiftung kann ein Vorsorgewerk eigene Parameter festlegen oder die bestehenden weiterführen. Damit kommt eine Sammelstiftung als Anschlusslösung für eine autonome Kasse infrage.
Grundlagen auf dem Prüfstand
Zweitens ist die Weiterführung der versicherungstechnischen Grundlagen entscheidend: Technischer Zinssatz, biometrische Grundlagen, Rückstellungen, Ziel-Wertschwankungsreserve und Umwandlungssatzlogik prägen die Bewertung der Verpflichtungen. Ob eigene Grundlagen verwendet werden können, hängt von der Zielstiftung ab und wirkt sich unmittelbar auf Deckungsgrad, Rückstellungsbedarf und allfällige Nachfinanzierungen aus.
Drittens auf der Aktivseite: Autonome Kassen verfügen über eigene Anlagestrategien, direkt gehaltene Immobilienbestände, Vermögensverwalter und Custodians. Eine individuelle Asset-Allocation kann oft unverändert weitergeführt werden. Dabei gilt es, dem Stiftungsrat der Sammelstiftung die individuelle Risikofähigkeit nachzuweisen. Immobilien benötigen eine faire Bewertung und eine vertragliche Übereinkunft, dass sie ausschliesslich dem einbringenden Anschluss zugewiesen und bei Vertragsauflösung wieder vollständig mitgenommen werden können. Bei Direktanlagen, etwa Gold, oder Depotbanken ist zu klären, ob eine unveränderte Überführung oder Weiterführung möglich ist. Viele Sammelstiftungen weisen hier eine hohe Flexibilität im Vorgehen und in der Zusammenarbeit mit Dritten auf.
Für den Stiftungsrat ist diese Standortbestimmung keine Kür, sondern Teil verantwortungsvoller Governance. Er muss regelmässig prüfen, ob die bestehende Struktur den Interessen der Versicherten noch dient. Haftungsrelevant ist nicht nur die Auflösung einer autonomen Pensionskasse, sondern auch das zu späte Überprüfen einer überholten Struktur.
Die entscheidende Frage lautet, welche Elemente der Autonomie fachlich, finanziell und rechtlich verantwortbar in eine neue Struktur überführt werden können. Wer diese Prüfung frühzeitig vornimmt, schützt Arbeitgeber und Versicherte.
Dieser Beitrag ist Teil des am 24. September 2026 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Vorsorge».