Versicherer kΓΆnnen komplette Spitallisten nicht anfechten
Krankenversicherer kΓΆnnen eine von einem Kanton erstellte Spitalliste nicht als Ganzes anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, nicht auf die Beschwerde des Dachverbandes Prio.Swiss einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ist nicht auf eine Prio.Swiss-Beschwerde eingetreten.Keystone
Der Verband Schweizer Krankenversicherer hatte beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die Spitalliste fΓΌr die Akutsomatik des Schwyzer Regierungsrates eingereicht. Konkret beantragten die Versicherer die Aufhebung der gesamten Liste und die RΓΌckweisung an die Schwyzer Regierung zur Ausarbeitung einer neuen Spitalplanung. Nun fiel in St. Gallen der Entscheid: Eine Spitalliste kann nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Die Versicherer kΓΆnnen aber die einzelnen VerfΓΌgungen anfechten, wie das Gericht einrΓ€umte.
Bei einer Spitalliste handelt es sich nicht um einen einzigen, sondern um ein BΓΌndel von LeistungsauftrΓ€gen an SpitΓ€ler, GeburtshΓ€user und Pflegeheime eines Kantons, wie das Bundesverwaltungsgericht am Freitag das Urteil schriftlich begrΓΌndete.