Sammelstiftungen werden im Gesetz nicht als eigenstΓ€ndiger Rechtstyp definiert, sind jedoch nicht mehr wegzudenken: Γber 90 Prozent der Unternehmen und rund die HΓ€lfte aller BVG-Versicherten sind einer Sammelstiftung angeschlossen. Das Gesetz ΓΌber die berufliche Vorsorge (BVG) wurde fΓΌr unternehmenseigene Pensionskassen verfasst und trΓ€gt der Entstehung neuer Arten von Vorsorgeeinrichtungen bis heute nicht explizit Rechnung.
Es definiert weder, was eine Sammel- oder eine Gemeinschaftsstiftung ist, noch legt es Regeln fΓΌr deren Governance fest. Diese GesetzeslΓΌcke wird in den jΓΌngsten Debatten ΓΌber die Weiterentwicklung des BVG ausgeΒblendet, obwohl sie im Hinblick auf die langfristige Steuerung der zweiten SΓ€ule relevant ist. Bis anhin drehen sich die Diskussionen vor allem um Umwandlungssatz, Rendite und Kosten.
Jahr fΓΌr Jahr nimmt die Zahl der VorsorgeΒeinrichtungen ab. GemΓ€ss dem letzten Jahresbericht der Oberaufsichtskommission BeΒrufliche Vorsorge (OAK BV) ist die Zahl der EinΒrichtungen zwischen 2024 und 2025 von 1'237 auf 1'175 (minus 5 Prozent) gesunken, wΓ€hrend die Zahl der RentenbezΓΌger und aktiven Versicherten um 2 beziehungsweise 1 Prozent gestiegen ist. Bestimmte Sammelstiftungen zΓ€hlen mittlerweile Tausende von Arbeitgebern und Hunderttausende von Versicherten, fΓΌr die sie Vorsorgeguthaben in der HΓΆhe von mehreren Dutzend MilΒliΒarden Franken verwalten.
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Dieser Konzentrationsprozess ist angesichts des immer komplexeren regulatorischen, finanziellen und sicherheitstechnischen Umfelds Βunvermeidlich, geht jedoch nicht mit einer Neuregelung der Governance einher. Die Welt der Vorsorge versteht sich nach wie vor als fragmentiertes System, das sich am Modell der unternehmenseigenen Pensionskassen der 1980er-Jahre orientiert. Der gesetzliche Rahmen der Vorsorgeeinrichtungen ist nicht ausreichend geregelt, was problematisch ist.
Hintergrund
90 Prozent der Unternehmen sind heute einer Sammelstiftung angeschlossen β obwohl das Gesetz diesen Rechtstyp bis heute nicht explizit regelt.
TatsΓ€chlich geht das Gesetz implizit davon aus, dass die verschiedenen Stakeholder in puncto Governance gleichgerichtete Interessen verfolgen. Dies mag auf unternehmenseigene Pensionskassen zutreffen, kaum jedoch auf Sammelstiftungen. Zu viele Akteure mit verschiedenen Interessen sind hier an der WertschΓΆpfung beteiligt: GrΓΌnder, VerΒsicherer, Verwalter, Vertriebspartner, Beauftragte, MitΒglieder aus hΓΆchst unterschiedlichen Branchen und so weiter.
Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen Βunterscheiden sich in ihrer Organisation und Funktionsweise deutlich von den unternehmenseigenen Pensionskassen. Man denke an die ReprΓ€sentativitΓ€t auf FΓΌhrungsebene. Die ParitΓ€t zwischen Arbeitnehmern und ArbeitΒgebern ist β da gesetzlich vorgeschrieben β zwar gegeben, aber die Stiftungsratsmitglieder werden in jeder Einrichtung nach anderen Regeln bestellt. Oft ist nur eine winzige Minderheit der angeschlossenen Unternehmen auf Entscheidungsebene vertreten. Die anderen sind β ob freiwillig oder nicht β kaum in die AblΓ€ufe der Stiftung eingebunden.
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Das System zeichnet sich heute durch ΒΓ€usserst effiziente Vorsorgeeinrichtungen aus. Deren Eigeninteressen stimmen jedoch mΓΆglicherweise nicht mit den Interessen der EndbegΓΌnstigten ΓΌberein. Angesichts der ungenΓΌgend regulierten Governance birgt die Distanz zwischen FΓΌhrungsspitze und Mitgliedern somit nicht zu unterschΓ€tzende Risiken.
Potenzielle Risiken
Das Risiko, dass ein allzu komplexes Vorsorgesystem zu einem Desinteresse in der BevΓΆlkerung fΓΌhrt, ist real. Davon zeugen auch die jΓΌngsten Abstimmungen. DarΓΌber hinaus besteht aber das Risiko, dass die Governance im Bereich der beruflichen Vorsorge von verschiedensten Interessengruppen vereinnahmt wird, sei es auf kommerzieller, technischer, finanΒzieller oder informativer Ebene.
Dies kΓΆnnte sich beispielsweise in ΓΌbertriebenen Wachstumsbestrebungen, einem ΓΌbermΓ€ssigen Einfluss der Techniker oder einer allzu grossen AbhΓ€ngigkeit von der Beratung durch Dritte Γ€ussern. Zwar gibt es den Stiftungsrat, ein paritΓ€tisches Gremium, dessen Mitglieder persΓΆnlich haften. Doch dieser sieht sich mittlerweile mit immer komplexeren Entscheidungen konfrontiert, die oft nicht ohne Spezialisten geΒtroffen werden kΓΆnnen. Eine wichtige Rolle spielen auch die AufsichtsbehΓΆrden wie die OAK BV. Diese gab jΓΌngst unmissverstΓ€ndlich an die Sammelstiftungen gerichtete Empfehlungen ab. Diese Richtlinien sind wegweisend, aber nicht verpflichtend.
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Γber Themen rund um die finanzielle StaΒbilitΓ€t der zweiten SΓ€ule wurde bereits viel diskutiert. WΓ€re es nicht an der Zeit, uns nun nΓ€her mit deren Funktionsweise beziehungsweise mit der Frage zu befassen, wer dieses ausgereifte System wirklich steuert?
Dieser Beitrag ist Teil des am 02. Juli 2026 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials Β«PensionskassenΒ».