Sammelstiftungen werden im Gesetz nicht als eigenständiger Rechtstyp definiert, sind jedoch nicht mehr wegzudenken: Über 90 Prozent der Unternehmen und rund die Hälfte aller BVG-Versicherten sind einer Sammelstiftung angeschlossen. Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) wurde für unternehmenseigene Pensionskassen verfasst und trägt der Entstehung neuer Arten von Vorsorgeeinrichtungen bis heute nicht explizit Rechnung.
Es definiert weder, was eine Sammel- oder eine Gemeinschaftsstiftung ist, noch legt es Regeln fĂĽr deren Governance fest. Diese GesetzeslĂĽcke wird in den jĂĽngsten Debatten ĂĽber die Weiterentwicklung des BVG ausgeÂblendet, obwohl sie im Hinblick auf die langfristige Steuerung der zweiten Säule relevant ist. Bis anhin drehen sich die Diskussionen vor allem um Umwandlungssatz, Rendite und Kosten.
Jahr fĂĽr Jahr nimmt die Zahl der VorsorgeÂeinrichtungen ab. Gemäss dem letzten Jahresbericht der Oberaufsichtskommission BeÂrufliche Vorsorge (OAK BV) ist die Zahl der EinÂrichtungen zwischen 2024 und 2025 von 1'237 auf 1'175 (minus 5 Prozent) gesunken, während die Zahl der RentenbezĂĽger und aktiven Versicherten um 2 beziehungsweise 1 Prozent gestiegen ist. Bestimmte Sammelstiftungen zählen mittlerweile Tausende von Arbeitgebern und Hunderttausende von Versicherten, fĂĽr die sie Vorsorgeguthaben in der Höhe von mehreren Dutzend MilÂliÂarden Franken verwalten.
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Dieser Konzentrationsprozess ist angesichts des immer komplexeren regulatorischen, finanziellen und sicherheitstechnischen Umfelds Âunvermeidlich, geht jedoch nicht mit einer Neuregelung der Governance einher. Die Welt der Vorsorge versteht sich nach wie vor als fragmentiertes System, das sich am Modell der unternehmenseigenen Pensionskassen der 1980er-Jahre orientiert. Der gesetzliche Rahmen der Vorsorgeeinrichtungen ist nicht ausreichend geregelt, was problematisch ist.
Hintergrund
90 Prozent der Unternehmen sind heute einer Sammelstiftung angeschlossen – obwohl das Gesetz diesen Rechtstyp bis heute nicht explizit regelt.
Tatsächlich geht das Gesetz implizit davon aus, dass die verschiedenen Stakeholder in puncto Governance gleichgerichtete Interessen verfolgen. Dies mag auf unternehmenseigene Pensionskassen zutreffen, kaum jedoch auf Sammelstiftungen. Zu viele Akteure mit verschiedenen Interessen sind hier an der Wertschöpfung beteiligt: GrĂĽnder, VerÂsicherer, Verwalter, Vertriebspartner, Beauftragte, MitÂglieder aus höchst unterschiedlichen Branchen und so weiter.
Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen Âunterscheiden sich in ihrer Organisation und Funktionsweise deutlich von den unternehmenseigenen Pensionskassen. Man denke an die Repräsentativität auf FĂĽhrungsebene. Die Parität zwischen Arbeitnehmern und ArbeitÂgebern ist – da gesetzlich vorgeschrieben – zwar gegeben, aber die Stiftungsratsmitglieder werden in jeder Einrichtung nach anderen Regeln bestellt. Oft ist nur eine winzige Minderheit der angeschlossenen Unternehmen auf Entscheidungsebene vertreten. Die anderen sind – ob freiwillig oder nicht – kaum in die Abläufe der Stiftung eingebunden.
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Das System zeichnet sich heute durch Âäusserst effiziente Vorsorgeeinrichtungen aus. Deren Eigeninteressen stimmen jedoch möglicherweise nicht mit den Interessen der EndbegĂĽnstigten ĂĽberein. Angesichts der ungenĂĽgend regulierten Governance birgt die Distanz zwischen FĂĽhrungsspitze und Mitgliedern somit nicht zu unterschätzende Risiken.
Potenzielle Risiken
Das Risiko, dass ein allzu komplexes Vorsorgesystem zu einem Desinteresse in der Bevölkerung fĂĽhrt, ist real. Davon zeugen auch die jĂĽngsten Abstimmungen. DarĂĽber hinaus besteht aber das Risiko, dass die Governance im Bereich der beruflichen Vorsorge von verschiedensten Interessengruppen vereinnahmt wird, sei es auf kommerzieller, technischer, finanÂzieller oder informativer Ebene.
Dies könnte sich beispielsweise in ĂĽbertriebenen Wachstumsbestrebungen, einem ĂĽbermässigen Einfluss der Techniker oder einer allzu grossen Abhängigkeit von der Beratung durch Dritte äussern. Zwar gibt es den Stiftungsrat, ein paritätisches Gremium, dessen Mitglieder persönlich haften. Doch dieser sieht sich mittlerweile mit immer komplexeren Entscheidungen konfrontiert, die oft nicht ohne Spezialisten geÂtroffen werden können. Eine wichtige Rolle spielen auch die Aufsichtsbehörden wie die OAK BV. Diese gab jĂĽngst unmissverständlich an die Sammelstiftungen gerichtete Empfehlungen ab. Diese Richtlinien sind wegweisend, aber nicht verpflichtend.
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Ăśber Themen rund um die finanzielle StaÂbilität der zweiten Säule wurde bereits viel diskutiert. Wäre es nicht an der Zeit, uns nun näher mit deren Funktionsweise beziehungsweise mit der Frage zu befassen, wer dieses ausgereifte System wirklich steuert?
Dieser Beitrag ist Teil des am 02. Juli 2026 erschienenen HZ-Insurance-Print-Specials «Pensionskassen».