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Berufliche Vorsorge

Für den SVV muss der BVG-Mindestzins langfristig tragbar sein

Die Empfehlung, den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2027 zu erhöhen, ist für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV nicht sachgerecht.

Die BVG-Kommission empfiehlt, den Mindestzinssatz auf Vorsorgeguthaben ab 2027 auf 1,75 Prozent zu erhöhen.
Die BVG-Kommission empfiehlt, den Mindestzinssatz auf Vorsorgeguthaben ab 2027 auf 1,75 Prozent zu erhöhen.Kamil - stock.adobe.com

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Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2027 um 0,5 Prozentpunkte auf 1,75 Prozent anzuheben. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist die deutliche Erhöhung nicht sachgerecht. Aus seiner Sicht sollte der Satz bei 1,0 Prozent liegen. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Mindestgarantie auch für Vorsorgeeinrichtungen mit tiefer Risikofähigkeit langfristig tragbar bleibt.
Der Bundesrat überprüft den BVG-Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Dieser bestimmt, zu welchem Satz die Altersguthaben im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden müssen. Der Bundesrat konsultiert dabei die Sozialpartner und die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission). Letztere erarbeitete an ihrer Sitzung vom 31. August 2026 die entsprechende Konsultationsantwort und empfiehlt eine Anpassung des Mindestzinssatzes für das Jahr 2027 von aktuell 1,25 auf 1,75 Prozent.

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