Guten Tag,
Am 25. September 2022 wurde die AHV-Reform 21 von Volk und Ständen knapp gutgeheissen. Sie tritt im Wesentlichen in zwei Schritten in Kraft.
Gertrud Bollier
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Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) erhalten Privilegien:




Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis und mit 1969) profitieren von einem tieferen Kürzungssatz, der je nach Einkommen und Vorbezugsdauer variiert:
Zudem können Frauen der Jahrgänge 1961 bis und mit 1969 die Rente in jedem Fall bereits mit 62 Jahren beziehen. Dadurch verlängert sich die Vorbezugsdauer je nach Jahrgang auf drei Jahre.
Für Versicherte, welche die Rente vorbeziehen wollen, wird (zuerst) die Rentenberechnung vorgenommen. Neu kommt es für Versicherte mit gleicher Anzahl Beitragsjahre wie dies für den Jahrgang möglich ist, nicht mehr zu einer Vollrente Skala 44. Die bis zum Referenzalter fehlende Beitragszeit führt zu einer Teilrente. Von dieser wird in der Folge die Vorbezugskürzung abgezogen. Wie bis anhin kommt es mit Erreichen des Referenzalters zu einer Neuberechnung, wobei der Kürzungsbetrag (und die Rentenskala) definitiv bestimmt wird. Der Kürzungsbetrag wird der Teuerung angepasst.
Wer einen Anteil der Rente vorbezogen hat, kann einmal eine Erhöhung des Anteils verlangen. Sie betrifft nur die künftige Leistung. Ein Widerruf des Vorbezugs ist nicht möglich.
Rentenaufschub: Im System des Rentenaufschubs gibt es durch die AHV-Reform keine Änderung. Der Erhöhungsbetrag wird der Teuerung angepasst.
Die prozentualen Vorbezugs-Kürzungs- und Aufschubsätze sollen 2027 auf den versicherungs-mathematischen Gegenwert eingestellt und in der Folge alle zehn Jahre angepasst werden.
Vorbezug/Aufschub eines Teils der Rente: Ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird möglich, in dem zwischen dem 63. (Übergangsgeneration der Frauen entsprechend eher) und 70. Altersjahr auch ein Teil der Rente im Umfang 20 bis 80 Prozent vorbezogen oder aufgeschoben werden kann.
Wer einen Anteil der Rente vorbezogen hat, kann einmal eine Erhöhung des Anteils verlangen. Sie betrifft nur die künftige Leistung. Ein Widerruf des Vorbezugs ist nicht möglich. Wer einen Anteil der Rente aufgeschoben hat, kann einmal eine Senkung des Anteils verlangen. Sie betrifft nur die künftige Leistung. Eine Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist nicht möglich.
Versicherte, die eine Kombination zwischen anteilmässigen Vorbezug und anteilmässigen Aufschub wählen, können den entsprechenden Anteil einmal ändern. Jedoch kann der aufgeschobene Teil der Rente nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Teil während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.
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Es gibt hier zwei Möglichkeiten, für eine Anpassung der Rente durch im Rentenalter erzielte Erwerbseinkommen:
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