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Gesundheitswesen

Erst anrufen, dann zum Arzt: Gatekeeping-Modell für KVG ist zulässig

Das Gatekeeping-Modell soll die Gesundheitskosten eindämmen. Ein Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass es im KVG eingeführt werden könnte.

Andrea Hohendahl

Telemedizin
Ein Gutachten kommt zum Schluss, dass das Gatekeeping-Modell im KVG eingeführt werden kann. Getty Images/Cultura RF

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Santésuisse will die stetig steigenden Kosten im Gesundheitswesen in den Griff bekommen. Dazu hat der Verband der Schweizer Krankenversicherer bei der Universität Zürich ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um herauszufinden, ob ein Systemwechsel zum Gatekeeping-Modell verfassungsrechtlich möglich ist.
Diverse Studien haben in der Vergangenheit belegt, dass ein Gatekeeping-Modell, bei dem sich Patientinnen und Patienten, ausser in Notfällen, erst bei einem telemedizinischen Dienst oder in einer Gruppenpraxis melden, kostendämpfend wirkt.

Verfassungsrechtlich zulässig

Das Resultat des von Santésuisse beauftragten Gutachtens liegt inzwischen vor und das Fazit ist klar: Ein Gatekeeping-Modell ist verfassungsrechtlich zulässig. Es kann im Rahmen des KVG zum neuen Standard-Versicherungsmodell erhoben werden, falls es die KVG-Teilziele besser verwirklicht als das System mit freier Wahl der Leistungserbringer. Eine Bedingung für die Einführung ist, dass das Ziel der Kostendämpfung nicht zulasten der medizinischen Versorgungsqualität geht.

Wahlfreiheit schon heute nur bedingt gewährleistet

Die Gutachter der Universität Zürich zeigen auf, dass die aktuell geltende Wahlfreiheit mit dem Inkrafttreten des KVG nicht neu eingeführt, sondern in vereinheitlichter Form unter den Leistungserbringern weitergeführt wurde. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Wahlfreiheit der Versicherten aktuell auch nicht in ihrer umfassendsten Form gewährleistet ist und war, sondern gewisse Einschränkungen gelten.

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Diese sind durch die Ziele des KVG begründet, eine ausreichende, umfassend solidarisch ausgestaltete, qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung zu möglichst tiefen Kosten zu gewährleisten. Die Bedeutung der freien Wahl der Leistungserbringer hängt daher stark davon ab, wie sie im geltenden Recht umgesetzt wird.

Keine grossen Änderungen

Für die Mehrzahl der Versicherten dürfte sich nach Informationen der juristischen Experten nicht viel ändern. Sind doch bereits heute die Mehrheit von ihnen in Gatekeeping-Modellen versichert. Gleiches gilt für Versicherte, die im Modell Wahlfreiheit versichert sind. Sie hätten nach wie vor die Wahl.

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