UnerwΓΌnschte Anrufe von Krankenkassen gehΓΆren schon recht bald der Vergangenheit an. Die neue Regelung gilt bereits fΓΌr die nΓ€chste Periode des Krankenkassenwechsels und tritt am 1. September in Kraft.
Kontaktaufnahme verboten
Die Verordnung untersagt die sogenannte telefonische Kaltakquise. Versicherer dΓΌrfen also mit Personen, die noch nie bei diesem Versicherer versichert waren oder dies seit mehr als drei Jahren nicht mehr sind, keinen Kontakt aufnehmen. Die Regelung gilt neben Krankenkassen auch fΓΌr alle anderen Versicherungen.
Ausserdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin einer Versicherung bei einem BeratungsgesprΓ€ch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundin oder dem Kunden unterzeichnen zu lassen.
Obergrenze fΓΌr Provisionen
Neu gilt ausserdem eine Obergrenze fΓΌr die EntschΓ€digung der VermittlertΓ€tigkeit. Die EntschΓ€digung der Vermittlerinnen und Vermittler ist auf siebzig Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 MonatsprΓ€mien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschrΓ€nkt. Die maximale EntschΓ€digung ist in der Zusatzversicherung deutlich hΓΆher als in der sozialen Krankenversicherung.
Versicherer, die gegen diese Regeln verstossen, mΓΌssen mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken rechnen.
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BranchenlΓΆsung ist allgemeinverbindlich
Mit der verabschiedeten Verordnung ΓΌber die Regulierung der VersicherungsvermittlertΓ€tigkeit erklΓ€rt der Bundesrat eine seit 2020 bestehende BranchenlΓΆsung fΓΌr allgemeinverbindlich. Bisher war die Branchenvereinbarung nur fΓΌr Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind.
Der Bundesrat wollte das Problem bereits 2012 mit dem neuen Krankenkassen-Aufsichtsgesetz regeln. Das Parlament lehnte das aber mit Verweis auf die Selbstregulierung der Branche ab.