Der Bundesrat hat am 26. August 2020 Anpassungen bei der beruflichen Vorsorge beschlossen. Er reagiert damit auf finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen. Zudem setzt er mehrere Anliegen des Parlaments um.
Eines davon geht auf stossende VersicherungsansprΓΌche nach TΓΆtungsdelikten zurΓΌck. KΓΌnftig soll der TΓ€ter nicht mehr Vorsorgegelder des Opfers kassieren kΓΆnnen. Der Bundesrat gibt FreizΓΌgigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der SΓ€ule 3a die MΓΆglichkeit, die Leistung im Fall einer vorsΓ€tzlichen TΓΆtung ganz oder teilweise zu verweigern. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge gibt es diese MΓΆglichkeit bereits.
Einen weiteren parlamentarischen Auftrag setzt der Bundesrat um, indem er Vorsorgeeinrichtungen direkte Investitionen in Infrastrukturen ermΓΆglicht. Damit sollen Sachwerte von gesamtgesellschaftlicher Relevanz gefΓΆrdert werden. Nach dem Wortlaut der VerordnungsΓ€nderung sind solche Investitionen im In- und Ausland mΓΆglich.
Eine Γnderung betrifft den technischen Zinssatz zur Berechnung von Ein- und Austrittsleistungen bei VersicherungsplΓ€nen mit Leistungsprimat. Dieser betrΓ€gt heute 2,5 bis 4,5 Prozent, was laut Bundesrat zu hoch ist und bei den Vorsorgeeinrichtungen zu Verlusten fΓΌhrt. Die neue Bandbreite betrΓ€gt 1 bis 3,5 Prozent.
Angepasst werden auch die Regeln fΓΌr die Teilung der Rente im Fall einer Scheidung nach dem Rentenalter. Schliesslich hat der Bundesrat den Anteil der BeitrΓ€ge gesenkt, die fΓΌr die Risiken Tod und InvaliditΓ€t bereitgestellt werden mΓΌssen. Hintergrund ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung.
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Die VerordnungsΓ€nderungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.