Anna E. bezog ab August 2016 während zweier Jahre ALV-Taggelder. Eine seit Juli 2017 als Aushilfe auf Abruf bestehende Arbeit rechnete die Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst an. Ab August 2018 beantragte Anna weitere Gelder in einer Folgerahmenfrist. Die Kasse verneinte den Anspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Das Berner Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, wogegen die Kasse ans Bundesgericht gelangte.