Guten Tag,
Welche Voraussetzungen hat der Gesetzgeber für den Anschluss eines Arbeitgebers bei einer Vorsorgeeinrichtung vorgesehen? Welche Verfahren sind bei Anschlusslücken vorgesehen?
Luca Moriggia,
Patrick Schneiter
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Die Ausgleichskassen kontrollieren den Anschluss von Arbeitgebern zu folgenden Zeitpunkten:
Wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass der Arbeitgeber einer VE angeschlossen sein muss und seinen Anschluss an eine VE mittels Nennung ihres Namens bestätigt, oder wenn es sich als wahrscheinlich erweist, dass er keine obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt, kann der Fall geschlossen werden. Erforderlichenfalls fordert die Ausgleichskasse einen Nachweis über den Anschluss an eine VE an, der unverzüglich vorzulegen ist.
Antwortet der Arbeitgeber der Ausgleichskasse auch nach Erinnerung nicht oder weigert er sich, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, und geht aus den Daten der AHV hervor, dass der Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, fordert die Ausgleichskasse den Arbeitgeber auf, sich innert zwei Monaten einer VE anzuschliessen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht binnen der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist, so informiert diese die AE zwecks rückwirkenden Anschlusses.
Auf der Grundlage der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen entscheidet die AE in der Folge über das anzuwendende Verfahren:
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