Die weltweite Corona-Pandemie mag die MobilitΓ€t bei den ArbeitskrΓ€ften vorΓΌbergehend erschwert haben. Doch der Drang, im Ausland neue Erfahrungen zu sammeln, ist geblieben. Im vergangenen Jahr sind gegen 30`000 Schweizerinnen und Schweizer ausgewandert, um in neuer Umgebung zu arbeiten, zu studieren oder den Ruhestand zu verbringen.
Die Entsendung von Mitarbeitenden in nahe und ferne Nationen wird speziell fΓΌr international tΓ€tige Firmen laufend wichtiger. Studien zeigen, dass dynamische Arbeitgeber auf EinsΓ€tze ausserhalb der eigenen Landesgrenzen setzen, um technische FΓ€higkeiten bereitzustellen, die lokal nicht verfΓΌgbar sind. Ebenso wichtig sind ihnen der Transfer von Know-how sowie der Erwerb spezifischer ManagementfΓ€higkeiten an einem fremden Ort.
Die Karriereplanung wird oft mit einem oder mehreren AuslandeinsΓ€tzen verknΓΌpft. Dabei ist es wichtig, frΓΌhzeitig eine Bestandsaufnahme zur aktuellen Vorsorge und der Kranken- und Unfallversicherung zu machen.
LΓΆsungen fΓΌr AHV und 2. SΓ€ule
Bei ErwerbstΓ€tigen, die fΓΌr ihre Firma lediglich wΓ€hrend ein bis zwei Jahren im Ausland tΓ€tig sind, besteht am wenigsten Handlungsbedarf. Mit dem Status des Β«EntsandtenΒ», der rechtlich mit EU und Efta exakt geregelt ist, kann der Mitarbeitende weiterhin im Schweizer Vorsorgesystem integriert bleiben.
Liegt das neue Aufenthaltsland ausserhalb des europΓ€ischen Raums, ist zu klΓ€ren, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Trifft dies zu, kann die Person im angestammten Vorsorgesystem versichert bleiben.
Selbst ohne ein derartiges bilaterales Abkommen besteht bei der AHV trotzdem eine MΓΆglichkeit, die bisherige LΓΆsung weiterzufΓΌhren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeitende fΓΌr einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tΓ€tig ist und von ihm bezahlt wird. Zudem muss der sogenannte Expatriate vor der Entsendung wΓ€hrend mindestens fΓΌnf Jahren die ordentlichen BeitrΓ€ge an die AHV entrichtet haben.
Γhnlich sind die Voraussetzungen auch bei der beruflichen Vorsorge. Ausschlaggebend ist dabei die Art der Entsendung. Man spricht von einer echten Entsendung, wenn der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt.
Das Altersguthaben ist weiterhin Teil der bisherigen Pensionskasse. Bei der unechten Entsendung verlΓ€sst der Mitarbeitende versicherungstechnisch die Schweiz. Er erhΓ€lt einen Arbeitsvertrag vor Ort. Weil die obligatorische AHV-Pflicht damit erlischt, ist auch eine
freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse nicht mehr zulΓ€ssig. Die Gelder der beruflichen Vorsorge gehen meist teilweise oder ganz auf eines oder mehrere FreizΓΌgigkeitskonten ΓΌber.
Beim definitiven Wegzug kann der Versicherte sein Altersguthaben auch bar beziehen. Allerdings darf das Kapital aus dem obligatorischen Teil der 2. SΓ€ule bei einem Wohnsitz im EU/Efta- Raum nur in AusnahmefΓ€llen ausbezahlt werden.
Internationale Vorsorgestiftung
In vielen FΓ€llen lΓ€sst sich die Altersvorsorge fΓΌr Expatriates, die dauerhaft im Ausland verbleiben, weder im Heimat- noch im Gastland sinnvoll gestalten. Gleiches trifft auch auf die Entsandten aus DrittlΓ€ndern zu, den sogenannten Third Country Nationals. FΓΌr sie bietet sich eine internationale Vorsorgestiftung oder Versicherung an. Diese Deckung kann umfassend oder als ErgΓ€nzung zu lokal erworbenen VorsorgeansprΓΌchen gestaltet werden. Aus der Sicht des Unternehmens sind drei Varianten mΓΆglich: Der Home Country Plan, der Host Country Plan oder eine Offshore-LΓΆsung.
Beim Home Country Plan werden die Expatriates im Sitzstaat des Konzerns bei den lokalen Vorsorgeeinrichtungen des Stammhauses versichert. Der Host Country Plan kommt zur Anwendung, sofern das Vorsorgesystem im Gastland Γ€hnlich gut aufgebaut ist wie in der Schweiz. Komplexer gestalten sich die Offshore-LΓΆsungen mit einem Domizil etwa auf den Bermudas oder den Kanalinseln. Dabei ergeben sich nebst der Altersvorsorge auch flexible MΓΆglichkeiten fΓΌr das gesamte Lohnpaket eines Expatriates.
Medizinische Absicherung
Nebst der Altersvorsorge ist auch die Kranken- und Unfallversicherung von grosser Bedeutung. Im Ausland wohnhafte Personen kΓΆnnen nicht mehr oder nur zeitlich begrenzt in einer schweizerischen Kranken-Grundversicherung bleiben. Je nach Land ist es sinnvoll, sich einer lokalen Krankenversicherung anzuschliessen.
Generell brauchen Expatriates einen lebenslangen, weltweiten Versicherungsschutz fΓΌr sich und ihre Familie, auch wenn sie das Unternehmen verlassen oder in den Ruhestand treten. Privatpersonen werden zur Abdeckung der Risiken standardisierte VersicherungslΓΆsungen angeboten. Weil es bezΓΌglich Beitrags- und Leistungsgestaltung zwischen den einzelnen Versicherern betrΓ€chtliche Unterschiede gibt, sind die einzelnen Angebote fΓΌr einen angemessenen Krankenversicherungsschutz sorgfΓ€ltig gegeneinander abzuwΓ€gen.